Impressum

Alzheimer Gesellschaft Landkreis Harburg e.V.
Steinbecker Straße 44
21244 Buchholz i.d.N.
Tel.: 04181 / 13 19 60
Internet: www.alzheimergesellschaft-harburg.de
E-Mail: info@alzheimergesellschaft-harburg.de

Die Alzheimergesellschaft Landkreis Harburg e.V. wird vertreten durch den Vorstand:
1. Vorsitzender: Joachim Paulun,  2. Vorsitzende: Frank Kettwig,  Kassenwart: Axel Wachtlin,  Schriftführerin: Petra Cohrs

Registergericht: Amtsgericht Tostedt
Vereinsregisternummer: VR 200328

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ALZHEIMER GESELLSCHAFT LANDKREIS HARBURG SATZUNG

(1) Der Verein trägt den Namen „ALZHEIMER GESELLSCHAFT LANDKREIS HARBURG“
(2)Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der
abgekürzten Form „e.V.“.
(3)Er hat seinen Sitz in Buchholz und ist in das Vereinsregister eingetragen worden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung vom
0l.01.l977“ in derjeweils gültigen Fassung. Er hat den Zweck, die Möglichkeiten zur Behandlung
und Versorgung psychisch kranker alter Menschen mit dem Schwerpunkt dementieller
Erkrankungen zu fördem und im Sinne der Betroffenen und ihrer Angehörigen
weiterzuentwickeln.
(2)Zu diesem Zweck will der Verein insbesondere:
Beratungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige, ehren- und hauptamtlich Tätige sowie
Institutionen vermitteln und anbieten,
Fort- und Weiterbildung für hauptberufliche Mitarbeiter in entsprechenden Institutionen
koordinieren und anbieten,
zur Entlastung der Angehörigen beitragen ‚
Selbsthilfeinitiativen von Angehörigen fördern,
zu einer guten Versorgtuig der Betroffenen beitragen,
auf den politischen Meinungsbildungsprozess einwirken, um die ambulante und stationäre
Versorgung psychisch kranker alter Menschen zu verbessem,
dıırch Öffentlichkeitsarbeit Verständnis und Unterstützimg für Betrofiene und ihre Familien in
der Bevölkerung fördern,
wissenschaftliche Forschung im Bereich der Alzheimerschen Krankheit und anderer
alterspsychiatrischer Erkrankungen anregen und unterstützen.
(3) Um diesen Zweck verwirklichen zu können, kann eine eigene Pflegeeinrichtung mit
Beratungsbüro, Betreuungsgruppe, Tagespflege und vollstationärem Pflegebereich betrieben
werden.

§3 Gemeinnützigkeit
(1)Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungn aus Mitteln des Vereins
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine
Anteile des Vereinsvermögens erhalten
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

(l) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede volljährige natürliche Person erwerben, die seine Ziele unterstützt
unterstützt.
(2) Dem Verein können auch natürliche und juristische Personen, Stiftungen, Körperschaften des
öffentlichen Rechts und kommunale Gebietskörperschaften als fördernde Mitglieder beitreten. Die
fördernden Mitglieder haben kein Stimmrecht, werden aber zur Mitgliederversammlung eingeladen.
(3) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist Einspruch zulässig. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorsitzenden oder
einem Stellvertreter schriftlich zu erklären.
(6) Wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung
mit dem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Briefes
Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Einspruch bei der
Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest. Die Beiträge sind möglichst bis
Ende Januar des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:

a) Mitgliedeıversammlung (§ 7)
b) Vorstand (§ 8)
c) Arbeitsausschüsse (§ ll)

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende
Aufgaben:

a) Wahl von Mitgliedern des Vorstandes
b) Wahl zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
c) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
d) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts der Rechnungsprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
t) Festsetzımg der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags ( durch Beitragsordnımg )
g) Berufung von Arbeitsausschüssen sowie Abberufung von Mitgliedern der Arbeitsausschüsse
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über Anschluss an andere Organisationen
j)Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
k)Beschlussfassung über den Einspruch gegen Vorstandsbeschlüsse wegen Nichtaufnahme oder Ausschluss aus dem Verein
l)Wahl von Delegierten für die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes der Deutschen Alzheimer
Gesellschaft.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden mindestens einmal jährlich schriftlich
einberufen und von ihm geleitet.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes, der einer Mehrheit
von Zweidrittel der anwesenden Vorstandsmitglieder bedarf, oder auf Verlangen mindestens eines
Drittels der Mitglieder innerhalb von 2 Monaten einzuberufen.
Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung abzusenden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. Beschlüsse über
Satzungsänderungen bedürfen der zweidrittel, Auflösung des Vereins der dreiviertel Mehrheit der
erschienenen Vereinsmitglieder.

§ 8 Vorstand

(1)Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren einen Vorstand. Er besteht aus
den l. und 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Wiederwahl ist
zulässig. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht. Der Vorstand sollte
zu mindestens 50% aus Angehörigen bestehen.
Die Mitgliederversammlung wählt ebenfalls für die Dauer von 2 Jahren 2 Rechnungsprüfer.
Wiederwahl ist zulässig
(2). Der Verein wird im Sinne des § 26 (2) BGB durch den Vorstand vertreten. Rechtsgeschäftliche
Erklärungen bedürfen dabei der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder, unter denen die des l. oder
des 2. Vorsitzenden sein muss.
(3)Der Vorstand bleibt über die Dauer von 2 Jahren hinaus bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann die Mitgliederversammlung bis zum Ende der
Wahlperiode der übrigen Vorstandsmitglieder einen Nachfolger wählen.

§ 9 Niederschriften

Über die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind
Niederschriften zu fertigen und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§_10 Geschäftsführung

(1)Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus. Er kann einzelne Mitglieder seines Gremiums, des Vereins und der
Arbeitsausschlüsse mit besonderen Aufgaben betrauen. Näheres regelt eine Geschäftsordnung und ein
Aufgabenverteilungsplan.
(2)Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der die Aufgabe hat, sich für die Ziele des Vereins in der
Öffentlichkeit einzusetzen und in Zusammenarbeit mit dem Vorstand eine beratende Funktion
auszuüben.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des l. Vorsitzenden. Der Vorstancl ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist.
(4)Der Ausschluss von Mitgliedern kann nur mit einer 2/3 Mehrheit aller Vorslandsmitglieder
beschlossen werden.
(5)Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, telefonisch oder per e-mail
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren fernmündlich erklären.
§9 gilt entsprechend.

§11 Arbeitsausschüsse
Die Mitgliederversaınmlung kann Arbeitsausschüsse einsetzen, die den Vorstand bei der
Durchführung der Aufgaben des Vereins beraten und unterstützen. Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden vom Vorstand berufen.

§12 Auflösung des Vereins
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereines an das Hospiz Nordheide gGmbH.

Errichtet am 30.09.08